Dr. Michael Schütte

Rechtsanwalt / Avocat (Berlin), établi à Bruxelles
Fachgebiete

Staatliche Beihilfen

Beratung von Mandanten – gleich, ob privates Unternehmen, öffentliches Unternehmen oder Regierung – in allen beihilferechtlichen Angelegenheiten. Häufig ist eine Lösung, die keine staatliche Beihilfe enthält, die beste Lösung für die Strukturierung eines Problems. Ob es um die Gewährung einer Staatsgarantie oder staatlichen Finanzierung geht, oder um eine staatliche Beteiligung, oder eine sonstige Massnahme, die einem Unternehmen einen Vorteil zukommen lässt – in allen Fällen ist es extrem wichtig, dass die gefundene Lösung auch von der Europäischen Kommission akzeptiert werden kann. Denn anderenfalls handelt es sich um eine nicht-notifizierte, rechtswidrige Beihilfe, die gegebenenfalls nicht einmal für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. Das kann zu einer Rückforderung führen.

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind eine der grössten Herausforderungen im Recht der staatlichen Beihilfen. Es ist wichtig, dass das Unternehmen einen kohärenten Umstrukturierungsplan vorlegt, eine ausreichende Eigenbeteiligung aufweisen kann und akzeptable Kompensationsmassnahmen vorgeschlagen werden können, wenn dies unvermeidbar ist. Dies schmerzt besonders, weil es bedeutet, sich von profitablen Teilen der Unternehmenstätigkeit zu trennen. Bevor irgendetwas der Europäischen Kommission präsentiert wird, arbeite ich gemeinsam mit dem Unternehmen und der betroffenen Regierung, um das optimale Ergebnis aus Sicht des Unternehmens zu erzielen, und dabei doch die Regeln des europäischen Beihilferechts voll und ganz zu beachten.

Ausbildungsbeihilfen sollten eigentlich kein Problem sein. Schliesslich werden die Angestellten ausgebildet, das löst positive Effekte aus, nicht nur für den Ausbildungsstand der Belegschaft, sondern auch für die Region. Deswegen sollten dies doch auf den ersten Blick leichte Fälle sein. Die Europäische Kommission ist aber der Meinung, auch wenn die Angestellten allgemein transferierbare Fähigkeiten erlernen, sollte das Unternehmen die Ausbildung doch normalerweise auf eigene Kosten machen. Selbst dann, wenn die Angestellten hinterher die Firma verlassen – oder wegen ihrer höheren Qualifikation ein höheres Gehalt verlangen. Hier ist es wichtig, der Kommission zu zeigen, dass die Ausbildungsbeihilfe einen Anreizeffekt hat, dass das Unternehmen die Trainingsmassnahme ohne die staatliche Beihilfe nicht durchführen würde.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
schaffen, wie Ausbildungsbeihilfen, positive externe Effekte. Auch hier sollte man denken, dass das Gewähren von Beihilfen problemlos möglich sein sollte. Die Europäische Kommission schaut auch hier kritisch auf den Anreizeffekt und verlangt vom Unternehmen, dass es nachweist, welches Scenario es ohne die Beihilfe durchführen würde, und warum die Forschungs- oder Entwicklungsbeihilfe einen Anreizeffekt hat.

Investitionsbeihilfen werden für gewöhnlich in der Form von Regionalbeihilfen aus genehmigten Programmen – wie Investitionszulage oder Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur – 36. Rahmenplan“ – gewährt. Sofern bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, prüft die Europäische Kommission genauer, und wenn das Unternehmen mit dem Projekt mehr als 25% Marktanteil erreicht, oder aber durch das Vorhaben mehr als 5% Kapazität schafft, kann die Beihilfe sogar für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden. In einigen Industrien, wie dem Schiffbau, bestehen gesonderte Anforderungen. In all diesen Verfahren arbeite ich mit den Unternehmen daran, dass vollständige und hilfreiche Informationen vorgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, die Beihilfe zu prüfen, den sachlichen und geographischen Markt zu ermitteln und letztlich die Beihilfe freizugeben.

Rückforderungen von Beihilfen werden angeordnet, wenn die staatliche Beihilfe rechtswidrig und mit dem gemeinsamen Markt nicht nach Artikel 87 Abs. 2 oder 3 EG-Vertrag vereinbar ist. Eine Rückforderung setzt immer ein Hauptprüfverfahren vor der Europäischen Kommission voraus, und es ist zwingend, dass sich ein betroffenes Unternehmen in einem solchen Verfahren sachgerecht beraten und vertreten lässt.

Kann eine negative Entscheidung der Europäischen Kommission nicht vermieden werden, mit der entweder ein Teil der Beihilfe nicht genehmigt wird oder aber die Beihilfe für ganz oder teilweise mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, und eventuell sogar eine Rückforderung angeordnet wird, berate ich zur Frage, ob die Entscheidung mit Aussicht auf Erfolg vor dem Europäischen Gericht erster Instanz angefochten werden kann, und übernehme die Vertretung vor den europäischen Gerichten.

Kartelle

Abstimmungen über Preise, Aufteilungen von Märkten oder Vereinbarungen, nicht ins Territorium des anderen zu liefern, das sind einige der meist geübten und offensichtlichen Verstösse gegen das Kartellverbot der Wettbewerbsregeln. Häufig glauben die Angestellten sogar noch, sie täten nichts verbotenes, wenn sie sich mit ihren Kollegen von anderen Unternehmen nur ein bisschen unterhalten darüber, wie das Geschäft so läuft, welcher Kunde wieder welchen Nachlass gefordert hat oder was sonst die neuesten Trends für die Produkte sind. Schnell sind auch hier die Regeln des Wettbewerbsrechts verletzt.

Wird das Kartell im Rahmen eines Dawn Raid aufgedeckt, muss diese Einschätzung unter Zeitdruck, aber ebenso sorgfältig vorgenommen werden, weil in einem solchen Fall die anderen am Kartell beteiligten Unternehmen versuchen könnten, einen Antrag auf Ermässigung zu stellen, und dann im Rang vorgehen. Auch hier ist eine Abwägung des Für und Wider von grosser Bedeutung – die Notwendigkeit, bei einem Antrag auf Ermässigung den Verstoss einräumen und mit der Europäischen Kommission kooperieren zu müssen, ohne zu wissen, ob es einen Nachlass auf das Bussgeld wirklich geben wird, einerseits gegenüber der Möglichkeit, eine reelle Verteidigung aufzubauen, andererseits.

In diesem Abwägungsprozess berate ich die Unternehmen bei ihren strategischen Entscheidungen. Für die Koordination der erforderlichen Dokumentendurchsicht und der Interviews mit den betroffenen Managern greife ich auf die Unterstützung grösserer Anwaltskanzleien zu, deren Teams in der Lage sind, schnell und zeitgleich mit mehreren Managern zu sprechen. Auch für einen etwaigen Antrag auf Ermässigung und die Unterstützung des Unternehmens im Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden ist es meist ratsam, grössere Kanzleien hinzuzuziehen. Denn insbesondere bei umfangreichen Dokumenten oder zahlreichen Interviews von Managern innerhalb kurzer Zeit stosse ich schnell an die Grenzen meiner kleinen Struktur. Daher ist die Zusammenarbeit mit erfahrenen Teams aus Kartellrechtsabteilungen internationaler Kanzleien nützlich und sinnvoll. Ich stehe auch gern bereit, nur bei der Auswahl der geeigneten Kanzlei unabhängig zu beraten.

Sollte eine abschliessende Entscheidung der Europäischen Kommission eine Geldbusse wegen eines Kartellverstosses verhängen, berate ich zu den Aussichten einer Anfechtungsklage vor den Europäischen Gerichten und vertrete das Unternehmen im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz.

 

International Trade

Wenn die Europäische Industrie feststellt, dass sie durch Importe zu Dumpingpreisen oder durch die Subventionierung von Wettbewerbern erhebliche Schädigung erleidet, können die Trade Remedies Verordnungen der Europäischen Union Abhilfe schaffen. Die Regeln zu Antidumping und zu Ausgleichszöllen zielen auf eine Beseitigung eben dieser Schädigung der europäischen Industrie – vorausgesetzt, eine Beschwerde wurde eingereicht, in der prima facie Beweise für Dumping oder Subventionierung sowie zur Schädigung vorgelegt wurden.

 

Ich berate die Europäische Industrie bei der richtigen Vorbereitung solcher Beschwerden und dem Sammeln der notwendigen Daten. Die Beschwerde wird dann von mir entworfen, und gemeinsam mit der Europäischen Kommission wird darauf hingearbeitet, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten. In diesen Verfahren berate ich die Unternehmen der Beschwerdeführer, berate bei der Beantwortung der Questionnaires sowie bei den „Verification“ Besuchen der Europäischen Kommission, und schliesslich beim Ausarbeiten eines Schriftsatzes zur Darlegung der Schädigung. Zum Abschluss des Verfahrens erstreckt sich die Beratung teilweise auch auf eher politische Elemente, denn es ist wichtig, die Unterstützung der Betroffenen sowie der beteiligten Regierungen der Länder zu erhalten, in denen die europäische Industrie hauptsächlich ihre Arbeitsplätze unterhält.

 

Ich berate normalerweise nicht die „Respondents“ („Dumper“) vor den Europäischen Institutionen, allenfalls dann, wenn ein Unternehmen eine Tochtergesellschaft eines europäischen Herstellers ist. Ausserdem können sich europäische Industrieunternehmen als Exporteure in anderen Ländern einem Dumpingvorwurf ausgesetzt sehen; in solchen Fällen berate ich, oftmals gemeinsam mit einem lokalen Anwalt im betroffenen Land, das europäische Unternehmen vor den Behörden des anderen Landes (z.B. Indien, China).

 

Im Bereich des International Trade arbeite ich häufig mit befreundeten Kanzleien zusammen, die gleichgelagerte Interessen in anderen Ländern vertreten, insbesondere in den USA, und vor allem dann, wenn es parallele Verfahren in der EU und den USA gibt.

 

Das Trade Barrier Instrument ist ein weiteres Instrument, welches europäischen Unternehmen bei der Lösung von Handelskonflikten helfen kann. Diese Verordnung dient hauptsächlich der Öffnung anderer Märkte. Hat beispielsweise ein Land Massnahmen eingeführt, die die Einfuhr bestimmter Waren aus der EU erheblich erschweren und mühevoll machen, prüfe ich, ob dieses Land gegen seine Verpflichtungen aus dem WTO und dazugehörigen Abkommen verletzt und ob eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht werden kann. Hält die Kommission die Beschwerde für gerechtfertigt, so kann sie beispielsweise Verfahren nach dem WTO Dispute Settlement understanding einleiten. Ich berate und vertrete betroffene Unternehmen im Hinblick auf solche Dispute Settlement Verfahren.

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